§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen
"Deutsch-Nepalische Gesellschaft e.V." (DNG). Er hat
seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister unter VR59993
Köln 1967 eingetragen.
Zweck des Vereins ist die Pflege der
Beziehung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Nepal. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung und fördert vor allem Wissenschaft,
Forschung, Volks- und
Berufsausbildung, Erziehung, Studentenhilfe,
Jugendaustausch, Kultur und Wirtschaft.
Weiterhin pflegt der Verein
internationale Verständigung sowie Toleranz. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht
mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert
ihrer geleisteten Sachleistungen zurück.
Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können
natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts werden, die ein Interesse an der Förderung der Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Nepal haben. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Tod.
2. Durch schriftliche
Austrittserklärung zum Jahresende,
3. Durch Ausschluß. Der Ausschluß
eines Mitglieds kann nur durch den Hauptvorstand nach Anhörung
des Auszuschliessenden beschlossen werden. Gegen Ausschluß kann
binnen eines Monats Berufung an die Mietgliederversammlung
eingelegt werden.
4. Durch Ausschluß des Vorstandes
im Falle der Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen. wobei der
Rückstand zwei Jahresträge betragen muß.
5. Durch Ausschluß des Vorstandes,
wenn von den Mitgliedern Beiträge nicht gezahlt werden und seit
mehr als einem Jahr eine zustellfähige Postanschrift nicht mehr
bekannt ist.
§ 3 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um die Ziele des
Vereins besonders verdient gemacht haben, können von der
Mitgliederversammlung zu EIirenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Jedes
Mitglied ist zur
Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags
verpflichtet, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der Beitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Ausnahmen
sind durch Vorstandsbeschluß zulässig. Austretende Mitglieder
haben keinen Anspruch auf Rückzahlung.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung
eines Mitgliedsbeitrags befreit.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt
mindestens 8 Tage vor dem festgesetzten Termin.
Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören:
1. Wahl des Vorstands,
2. Festsetzung des
Mitgliederbeitrags,
3. Entgegennahme des Jahres- und
Kassenberichtes des Vorstands und die Entlastung des Vorstands,
4. Beschlußfassung über
Satzungsänderungen,
5. Beschlußfassung über die
Auflösung des Vereins.
Jedes Mitglied hat eine Stimme und
kann bis zu drei andere Mitglieder vertreten; die schriftlichen
Vollmachten müssen getrennt ausgestellt sein. Bei Abstimmung
entscheidet, abgesehen von Beschlußfassungen über die
Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins - vgl. 11 -, die
einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder und vertretenen
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift muß von zwei
Mitgliedern des Vorstands und einem weiteren
anwesenden Mitglied unterzeichnet werden.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus
einem Vorsitzenden sowie einem 1. und 2. Stellvertreter, einem
Schatzmeister und einem Schriftführer. Die Zahl der Mitglieder des
Vorstands kann mit fest vorgesehenen Aufgaben bis auf 10 Personen
erhöht werden. Die Mitglieder des Vorstands werden von der
Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand wird auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit in Abwesenheit von mindestens drei
Vorstandsmitmitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und einen Stellvertreter
oder durch beide Stellvertreter des 1. Vorsitzenden vertreten.
§ 8 Ehrenamtliche Tätigkeit
Jede Tätigkeit für den Verein
findet auf ehrenamtlicher Ebene statt. Kein Mitglied des Vereins
darf für seine Tätigkeit eine unangemessene Vergütung erhalten.
Die Mitglieder dürfen weder an den Erträgen noch an dem Vermögen
beteiligt sein.
§ 9 Arbeitskreise
Mitglieder außerhalb von Köln
können Arbeitskreise bilden. Der Antrag auf Gründung eines
Arbeitskreises muß beim Vorstand der Gesellschaft gestellt werden,
der darüber entscheidet und die Geschäftsführung der
Arbeitskreise durch eine Geschäftsordnung festlegt. Die
Arbeitskreise führen in ihrem Bereich die Aufgaben der Gesellschaft
im Rahmen der Satzung der DNG formlos durch Auch Nichtmitglieder
können einem Arbeitskreis angehören.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Zu einem Beschluß, der eine
Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist
eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die
Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht
erschienen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
§ 11 Verwendung der Mittel bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins,
soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den
gemeinen Wert von den Mitgliedern geleistete Sacheinlagen
übersteigt, an das Deutsche Rote Kreuz, das es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse
der Mitgliederversammlung betreffend Verwendung des Vermögens im
Falle seiner Auflösung oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke
können erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes Köln
Körperschaft durchgeführt werden.
§ 12 Geschäftsführer
Zur Führung der laufenden Geschäfte
kann vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt werden, der
Mitglied des Vorstandes sein kann.
Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt mit der
Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Im übrigen gelten für den Verein
die Bestimmungen des BGB (§§ 21 ff.)
Letzte Satzungsänderung beim
Amtsgericht Köln eingetragen am 24. November 1993.
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