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Satzung der Deutsch-Nepalischen Gesellschaft e. V.



§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen "Deutsch-Nepalische Gesellschaft e.V." (DNG). Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister unter VR59993 Köln 1967 eingetragen.

Zweck des Vereins ist die Pflege der Beziehung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Nepal. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und fördert vor allem Wissenschaft, Forschung,   Volks-   und   Berufsausbildung,   Erziehung, Studentenhilfe,  Jugendaustausch, Kultur und Wirtschaft.

Weiterhin pflegt der Verein internationale Verständigung sowie Toleranz. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachleistungen zurück.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die ein Interesse an der Förderung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Nepal haben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. Durch Tod.

2. Durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende,

3. Durch Ausschluß. Der Ausschluß eines Mitglieds kann nur durch den Hauptvorstand nach Anhörung des Auszuschliessenden beschlossen werden. Gegen Ausschluß kann binnen eines Monats Berufung an die Mietgliederversammlung eingelegt werden.

4. Durch Ausschluß des Vorstandes im Falle der Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen. wobei der Rückstand zwei Jahresträge betragen muß.

5. Durch Ausschluß des Vorstandes, wenn von den Mitgliedern Beiträge nicht gezahlt werden und seit mehr als einem Jahr eine zustellfähige Postanschrift nicht mehr bekannt ist.


§ 3 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu EIirenmitgliedern ernannt werden.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

Jedes   Mitglied   ist   zur   Zahlung   eines   jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Ausnahmen sind durch Vorstandsbeschluß zulässig. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 8 Tage vor dem festgesetzten Termin.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

1. Wahl des Vorstands,

2. Festsetzung des Mitgliederbeitrags,

3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands und die Entlastung des Vorstands,

4. Beschlußfassung über Satzungsänderungen,

5. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann bis zu drei andere Mitglieder vertreten; die schriftlichen Vollmachten müssen getrennt ausgestellt sein. Bei Abstimmung entscheidet, abgesehen von Beschlußfassungen über die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins - vgl. 11 -, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift muß von zwei Mitgliedern des Vorstands  und einem weiteren  anwesenden  Mitglied unterzeichnet werden.


§
7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus einem Vorsitzenden sowie einem 1. und 2. Stellvertreter, einem Schatzmeister und einem Schriftführer. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands kann mit fest vorgesehenen Aufgaben bis auf 10 Personen erhöht werden. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in Abwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitmitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und einen Stellvertreter oder durch beide Stellvertreter des 1. Vorsitzenden vertreten.


§ 8 Ehrenamtliche Tätigkeit

Jede Tätigkeit für den Verein findet auf ehrenamtlicher Ebene statt. Kein Mitglied des Vereins darf für seine Tätigkeit eine unangemessene Vergütung erhalten. Die Mitglieder dürfen weder an den Erträgen noch an dem Vermögen beteiligt sein.


§
9 Arbeitskreise

Mitglieder außerhalb von Köln können Arbeitskreise bilden. Der Antrag auf Gründung eines Arbeitskreises muß beim Vorstand der Gesellschaft gestellt werden, der darüber entscheidet und die Geschäftsführung der Arbeitskreise durch eine Geschäftsordnung festlegt. Die Arbeitskreise führen in ihrem Bereich die Aufgaben der Gesellschaft im Rahmen der Satzung der DNG formlos durch Auch Nichtmitglieder können einem Arbeitskreis angehören.


§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.


§ 11 Verwendung der Mittel bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert von den Mitgliedern geleistete Sacheinlagen übersteigt, an das Deutsche Rote Kreuz, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse der Mitgliederversammlung betreffend Verwendung des Vermögens im Falle seiner Auflösung oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke können erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes Köln Körperschaft durchgeführt werden.


§ 12 Geschäftsführer

Zur Führung der laufenden Geschäfte kann vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt werden, der Mitglied des Vorstandes sein kann.


Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Im übrigen gelten für den Verein die Bestimmungen des BGB (§§ 21 ff.)

Letzte Satzungsänderung beim Amtsgericht Köln eingetragen am 24. November 1993.

 

Copyright © 2001-2006, Deutsch-Nepalische Gesellschaft e. V., Köln
Postanschrift: Postfach 19 03 27, 50500 Köln
Besuchsanschrift: Hohenzollernring 26, 50672 Köln
Telefon: 0221-2338380 
(dienstags und donnerstags, 10-12 Uhr, ansonsten Anrufbeantworter)
Fax: 0221-2338382

Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn
Konto: 40002107, BLZ: 370 501 98

Letzte Änderungen
2004-03-27 .